Allgemeine Geschäftsbedingungen Oryx Real Estate Group

Allgemeine Geschäftsbedingungen Oryx Real Estate Group


1. Unsere Angebote basieren auf den uns vom Grundstückseigentümer oder Verkäufer bzw. Vermieter oder durch sonstige Auskunftspersonen erteilten Informationen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit stehen wir nicht ein. Unsere Angebote sind frei bleibend und unverbindlich. Änderungen, Irrtümer und anderweitige/r Verkauf/Vermietung bleiben vorbehalten. Etwaige Abbildungen und Zeichnungen sind eventuell nur ähnlich und/oder nicht maßstabsgerecht. Exposés dienen ausschließlich der Vorabinformation. Das Angebot reicht nicht weiter als der Inhalt eines späteren Kauf- bzw. Mietvertrages.

2. Unsere Nachweise sind freibleibend, Zwischenverkäufe oder Verfügungen bleiben vorbehalten. Der Kontakt zum Verkäufer wird grundsätzlich über die Oryx Real Estate Group hergestellt. Bei anschließenden direkten Verhandlungen ist die Oryx Real Estate Group jeweils über das Ergebnis zu informieren.

3. Dieses Angebot ist nur für den Empfänger bestimmt. Bei Vertragsabschluss durch wirtschaftlich oder rechtlich verbundene Unternehmen oder Personen oder Familienangehörige des Angebotsempfängers wird die Weitergabe unterstellt. Auch hier entsteht ein unmittelbarer Provisionsanspruch. Dieser entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen bzw. wenn und soweit im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustande kommt.

4. Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehaltes des Angebotsempfängers aufgelöst oder aus anderen von ihm zu vertretenden Gründen rückgängig gemacht bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist der Angebotsempfänger, wenn er den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

4.1 Der Provisionsanspruch ist mit Abschluss des Hauptvertrages fällig. Die Provision ist zahlbar binnen 3 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug.

4.2 Zwischen dem Erwerber und der Oryx Real Estate Group gelten nachstehende Provisionssätze. Diese sind mit Entstehen des Provisionsanspruchs an uns zu zahlen. Die Provisionssätze verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Falle eines Grundstücks-/Objektkaufes bemisst sich die zu zahlende Provision am Gesamtkaufpreis und aller damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen. Die Provision beträgt immer 5 % des Kaufpreises der Immobilie. Abweichende Provisionswerte können individuell besprochen und ausgehandelt werden.


4.4 Für die Vermietung von Mietgegenständen beträgt die zu zahlende Provision 3 Nettomonatsmieten. Bei einer Vertragslaufzeit ab 3 Jahren erhöht sich die Provision auf 5 Nettomonatsmieten.


5. Für jeden einzelnen Verstoß gegen die Verpflichtungen unserer AGBs ist die Oryx Real Estate Group berechtigt, vom Empfänger des Angebots die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu
10.000.00 Euro (in Worten zehntausend Euro), maximal jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro (in Worten hundertfünfzigtausend Euro) zu fordern. Mit der Zahlung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Unterlassung oder eines darüber

hinausgehenden Schadensersatzes für sämtliche durch die jeweilige Verletzung entstandenen Schäden nicht ausgeschlossen. Die Vertragsstrafe wird auf einen möglichen Schadensersatz angerechnet.

6. Für den Fall, dass ein Gemeinschaftsgeschäft mit dem Empfänger vereinbart ist und keine besonderen Vereinbarungen – hinsichtlich der hälftigen Provisionsteilung mit dem Empfänger getroffen wurde, hat der Empfänger nur dann einen Anspruch auf die Hälfte der Provision, wenn er eine der Parteien des Vertrages, auf den das Gemeinschaftsgeschäft gerichtet ist, nachweist und diese Partei bis zum Abschluss des Vertrages aktiv begleitet. Der Empfänger ist im Falle eines Gemeinschaftsgeschäftes verpflichtet, alle gesetzlich oder vertraglich notwendigen Nachweise und Angaben, die für das Gemeinschaftsgeschäft notwendig sind zu beschaffen. Ist im Falle des Gemeinschaftsgeschäftes die Einziehung des Honorars nur mit anwaltlicher Hilfe oder nur auf dem Rechtsweg möglich, so haben sich die Parteien gegenseitig zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Einziehung gemäß Satz 1 sind im Verhältnis der vereinbarten Honorarquote zu teilen. Lehnt die forderungsberechtigte Partei die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe oder die Beschreitung des Rechtsweges ab, so ist sie verpflichtet, die gesamte Honorarforderung unter gleichzeitigem Verzicht auf ihre Beteiligung an die andere Partei auf deren Verlangen hin abzutreten, sowie die Unterlagen und das Beweismaterial zu übergeben. Mit der Abtretung wird die abtretende Partei von allen Verpflichtungen aus der im Gemeinschaftsgeschäft vereinbarten Honorarbeteiligung gegenüber der anderen Partei frei.

7. Werden über von uns namhaft gemachte Objekte andere Verträge, ganz gleich welcher Art, insbesondere solche Verträge abgeschlossen, welche dem Angebotsempfänger wirtschaftlich die Verfügungsmacht oder Nutzung des Objektes verschaffen, ist der Vorgang in jedem Fall provisionspflichtig.

8. Sofern der Empfänger dieses Angebot mit dem Verkäufer oder dessen Bevollmächtigten in Verbindung tritt, ist unsere Firma zu benennen. Spätestens bei Abschluss des Kaufvertrages ist unsere Firma hinzuzuziehen.

9. Diese Nutzungsbedingungen unterliegen dem Recht der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und der Vertrag zwischen Ihnen und uns wird in den VAE geschlossen. Jegliche Streitigkeiten werden vor den Gerichten der VAE beigelegt, obwohl wir Maßnahmen ergreifen können, um unsere Rechte an geistigem Eigentum in jeder relevanten Gerichtsbarkeit durchzusetzen.